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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 03.01.2020

 

§ 1 Übergabe

  Gegenstand/Gegenstände des Nutzungsvertrages, Zubehör, sowie deren Zustand werden im Übergabeprotokoll separat beschrieben,     unterliegen aber den Vereinbarungen dieses Vertrages.

 

§ 2 Mietpreis

  Der Mietpreis ist wie im Punkt „Zahlung“ definiert, zu entrichten.

 

§ 3 Kaution

  Die Kaution ist im Voraus zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die    Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht.

 

§ 4   Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.

 

(3) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch ein Verlust einer Mietsache muss umgehend angezeigt werden. Die Wiederbeschaffungswerte befinden sich in §15. Dieser muss umgehend an den Vermieter entrichtet werden um weitere Mietausfälle zu verhindern.

(4) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem

Zustand zurückzugeben, indem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in § 2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

(5) Unsaubere Rückgabe der Mietobjekte wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Reinigungsgebühren: Anhänger je 50€, Tische/Bänke je 15€,  Zelt/Pavillon je 50€. Die Reinigung von Hussen ist im Mietpreis inbegriffen. Sollten Hussen jedoch mit nicht zu reinigenden Flecken  zurückgegeben werden, wird der Wiederbeschaffungspreis nach § 14 in Rechnung gestellt.

(6) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Anhänger auf dem Zielort/Gelände stehen und betrieben werden darf. Genehmigungen sind  vorher vom Mieter einzuholen.

(7) Vorher festgelegte Termine und Uhrzeiten zur Abholung müssen eingehalten werden. Wartestunden bei der Abholung werden mit  30€+MwSt. pro angefangener Stunde berechnet.

(8) Bei Dauermieten eines Tiefkühlanhängers, von mehr als 14 Tagen, ist das Kühlaggregat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal wöchentlich, abzutauen. Die sonst entstehende Feuchtigkeit könnte sowohl Waren als auch das Aggregat vereisen und damit beschädigen!

 

 

§ 5  Pflichten des Vermieters

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der  Mietsache berechtigt ist.

(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

 

(3) Der Vermieter liefert, soweit in auf Seite 7 nicht anders verankert, bis an die Bordsteinkante.

 

(4) Der Vermieter ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch die Benutzung von Mietobjekten an Nichtmietobjekten entstehen.

(5) Sollte ein Mietobjekt durch Fremdverschulden (Diebstahl, Beschädigung vom Vormieter o.Ä.) zum Beginn der Mietdauer nicht verfügbar  sein, kann der Vermieter dafür nicht haftbar gemacht werden.

 

§ 6  Versicherung

 

  Der Mieter ist für die gemieteten Gegenstände vollumfänglich verantwortlich. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Diebstahl und    Beschädigung. Anhänger sind gemäß der jeweils geltenden allgemeinen Bedingung für die Kraftversicherung wie folgt versichert:

  Vollkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Unfall, Diebstahl, Brand, Explosion und Elementarereignissen, sowie Glas- und    Wildschäden. Die Selbstbeteiligung von 1000,00 EUR trägt im Schadensfall der Mieter. Im Falle von Diebstahl oder Unfall ist unbedingt    die Polizei hinzuzuziehen.

 

§ 7  Vertragslaufzeit

  Der Vertrag wird auf die bestimmte Zeit für die angegebenen Mietsachen geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei    ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

§ 8  Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter an, dass die Mietgegenstände in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat. Beim Mieten einer Kühleinheit wurde diese vorgeführt und erklärt.

 

§ 9  Haftung und Haftungsausschluss

 

  Der Vermieter haftet nicht für Schäden die an der Ware entstehen, die durch Ausfall bzw. technischen Ausfall des Kühlaggregates    auftreten. Der Mieter hat die Kühlung regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden    am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die    Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren,

  Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für    Verkehrsverstöße aller Art. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auch für Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die     Dichtheit des Aufbaus wird keine Haftung vom Vermieter übernommen. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut werden vom    Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen.

  Die Kühl- und Gefrieraggregate tauen technisch bedingt als 8 Stunden ab.

 

§ 10  Besondere Pflichten des Mieters für Anhänger

 

Der Mieter ist verpflichtet, den Kühlanhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und  technischen Regeln zu beachten. Dies betrifft besonders die korrekte Wahl der Stromquelle. Für Schäden an Aggregat, Kühlung oder  eigener Stromversorgung, ist der Mieter vollumfänglich verantwortlich. Der Mieter ist für sich oder dessen Fahrer für die Fahrtüchtigkeit  und des Vorhandenseins einer gültigen Fahrerlaubnis selbst verantwortlich. Der Anhänger ist vom Mieter sorgfältig gegen Diebstahl zu  sichern, verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so muss er vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes  zuzüglich Mietausfalls leisten. Eine Beladung im Stand darf nur nach Nutzung der Schwerlaststützen erfolgen. Vor Fahrtantritt   müssen die Feststellbremse und die Schwerlaststützen kontrolliert werden. Die  Höchstgeschwindigkeit des Gespannes beträgt 80 Km/h.

Der Kühlanhänger darf nicht beladen gefahren werden. Der Fahrer benötigt mindestens die Führerscheinklasse BE.

§ 11  Anzeigepflicht

 

  Die Polizei ist in jedem Fall zur Ermittlung der Unfalltatsachen hinzuzuziehen. Der Vermieter ist sofort zu verständigen und spätestens bei    Rückgabe des Anhängers über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss     insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten    Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden    sind vom Mieter dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 12  Schäden und Verlust

 

   Bei Auftreten von Schäden, dürfen Reparaturen nur nach Rücksprache und Maßgabe des Vermieters durchgeführt werden. Anderenfalls    trägt der Mieter die hierfür angefallenen Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter hierdurch erleidet. Bei irreparablen    Schäden oder Verlust/Diebstahl eines Mietobjektes gelten die in §14 aufgeführte Wiederbeschaffungswerte für die Schadensregulierung.    Für Schäden die an den stromversorgenden Einrichtungen der Kühlaggregate entstehen übernimmt der Vermieter keine Haftung.

 

§ 13  Auslandsfahrten

 

  Fahrten außerhalb des Bundesgebietes müssen vor Antritt der Fahrt bzw. bei Abschluss des      Mietvertrages dem Vermieter gemeldet werden.

 

 

§ 14  Stornierung

 

  Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in schriftlicher Form zulässig. Dabei fallen folgende Rücktrittskosten zu Lasten des Mieters an:      a) bis zu 2 Wochen vor dem Mietdatum kann kostenlos storniert werden,

b) 1 bis 2 Wochen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 25 % des Mietbetrages,

c) 2 Tagen bis einer Wochen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 50 % des Mietbetrages,

d) unter 2 Tagen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 100 % des Mietbetrages.

 

§ 15  Wiederbeschaffungswerte

 

  Kühlanhänger 8500€, Tiefkühlanhänger 12500€, Stromgenerator 6500€, Spindelstüze 150€, Verlängerungskabel 50€, Kabeltrommel 80€,

  Stehtisch 100€, Tischehusse 30€, Bierzeltgarnitur 150€, Pavillon 3x3m 550€, Pavillon 6x3m 750€, Dachplane 3x3m 150€,

  Dachplane 6x3m 200€, Seitenplane 3x3m 60€, Durchlaufkühler CO2 2000€, Glühweinerhitzer 200€, Gasheizstrahler 100€, Heizkanone

  700€, LED-Scheinwerfer 50€, LED-Bar-Set 300€, Lichtstativ 100€, Roadbuddy Lautsprecher 600€, Chafing Dish 150€, Gasbräter 800€,

  Seifenblasenmaschine 500€, Zuckerwattemaschine 600€, Verlängerungskabel je Meter 1€, Kaltgerätekabel 5€, Bauzahnfeld 150€,

  Absperrgitter 100€, Pfosten mit Band ausziehbar 100€, Trusskäfig 3500€, Jägermeisterdurchlaufkühler 500€, Moving Head 1200€,

  Moving Head Steuerung 500€, Splint für Schwerlaststütze 15€, Airdome 10000€, Durchlauferhitzer 2000€, Schankwagen 20000€,

Kühlschrank Retro 1500€, Trinkglas 2€, Gläserkorb 50€, Magic Mirror 12000€, Fotobox 5000€, USV 150€, Studioblitz 600€,

Foto-Hotspot 1000€, Xframe 300€, Buzzer 300€, Externes Display 500€

Nicht aufgeführte Gegenstände werden nach aktuellen Wiederbeschaffungswert berechnet.

 

§ 16  Standortüberwachung Anhänger

Die Anhänger verfügen über ein aktives GPS-Überwachungssystem. Dieses wird jedoch nur im Falle einer polizeilichen Maßnahme, z.B. Diebstahl genutzt.

 

 

 

§ 17  Verleih Fotobox/Magic Mirror

 

(1) Am Aufstellort ist ein eigener Stromanschluss (230V) ohne andere Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

(2) Sollte auf Betreuungspersonal verzichtet werden, wird alles nach Kundenwunsch aufgestellt, eingerichtet und die Belichtung auf den Moment der Übergabe eingestellt und ein Probebild angefertigt. Sollten im Anschluss die Helligkeitsverhältnisse geändert werden (Ein/Ausschalten von Fremdbeleuchtung, Effektbeleuchtung von Band/DJ, Schließen/Öffnen von Jalousien/Rollos/o.Ä. bzw. Dämmerung) ist der Vermieter nicht für die veränderte Qualität verantwortlich.

(3) Sollte wiedererwartend eine Fehlfunktion des Druckers auftreten, berechtigt dies nicht zur Minderung des Preises bzw. der Einbehaltung von offenen Beträgen. Die Fotos werden im Anschluss nachgedruckt und bereitgestellt. Etwaige Versandkosten sind nicht auf den Vermieter umlegbar.

(4) Bei Nutzung eigener Hintergründe ist der Vermieter nicht für evtl. Qualitätsminderung verantwortlich.

(5) Bei Buchung von Betreuungspersonal ist dieses angemessen zu versorgen.

 

 

§ 18 Dauer von Angeboten/Mietverträgen

 

  Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Tagen. Von uns versendete Mietverträge, welche nicht innerhalb von 3 Tagen unterschrieben an  uns zurückgesendet wurden, verlieren ebenfalls ihre Gültigkeit.

 

§ 19  Salvatorische Klausel

 

  Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der    unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.

 

§ 20  Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

  Dies ist für beide Teile Erfurt/Thüringen.